FG München - Urteil vom 12.11.2003
9 K 4889/02
Normen:
EStG (1977) § 10d S. 1, S. 2, S. 3 ;

Berücksichtigung eines im Verlustentstehungsjahr unzutreffend angesetzten Beteiligungsverlustes im Verlustrücktragsjahr nach § 10 d EStG a.F.; Keine Berücksichtigung eines Verlustrücktrags nach § 10 d EStG, wenn es im Verlustentstehungsjahr nur deshalb zu negativen Einkünften kam, weil ein Verlust aus einer Beteiligung angesetzt wurde, ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vom Betriebsfinanzamt wegen Eintritt der Feststellungsverjährung aber nicht mehr erlassen wird; Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheides 1977

FG München, Urteil vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 9 K 4889/02

DRsp Nr. 2004/1178

Berücksichtigung eines im Verlustentstehungsjahr unzutreffend angesetzten Beteiligungsverlustes im Verlustrücktragsjahr nach § 10 d EStG a.F.; Keine Berücksichtigung eines Verlustrücktrags nach § 10 d EStG, wenn es im Verlustentstehungsjahr nur deshalb zu negativen Einkünften kam, weil ein Verlust aus einer Beteiligung angesetzt wurde, ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vom Betriebsfinanzamt wegen Eintritt der Feststellungsverjährung aber nicht mehr erlassen wird; Ablehnung der Änderung des Einkommensteuerbescheides 1977

1. Ein Verlustrücktrag ist nach § 10 d EStG in der vor 1990 gültigen Fassung nicht zu berücksichtigen, wenn es im Verlustentstehungsjahr nur deshalb zu negativen Einkünften kam, weil ein tatsächlich nicht anzusetzender Verlust aus einer Beteiligung angesetzt wurde, ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Beteiligungseinkünfte vom Betriebsfinanzamt wegen Eintritt der Feststellungsverjährung aber nicht mehr erlassen werden kann.