BFH - Urteil vom 24.02.2010
IX R 57/09
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 22/07

Berücksichtigung eines in Österreich im Jahr 2003 erzielten Verlustes ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 10d Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.R.d. Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004

BFH, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen IX R 57/09

DRsp Nr. 2010/6009

Berücksichtigung eines in Österreich im Jahr 2003 erzielten Verlustes ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 10d Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) i.R.d. Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004

Ein in Österreich im Jahr 2003 erzielter Verlust ist nicht aus europarechtlichen Gründen ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2004 zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist deutsche Staatsangehörige. Sie lebte im Jahr 2003 in Österreich, wo sie als Unternehmensberaterin negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 21.307,17 EUR erzielte, die (lt. Einkommensteuerbescheid des zuständigen österreichischen Finanzamtes vom Mai 2005) nach Abzug eines Pauschbetrags für Sonderausgaben in Höhe von 60 EUR zu einem negativen Einkommen von 21.367,17 EUR führten. Im Jahr 2004 erwirtschaftete die Klägerin in Österreich einen weiteren Verlust in Höhe von ca. 800 EUR. Ende 2003 zog sie wieder nach Deutschland und war von Januar 2004 bis 2006 ausschließlich hier als selbständige Unternehmensberaterin tätig.