I.
Der Sohn S des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) leistete bis zum 31. Dezember 1999 den Grundwehrdienst und im Anschluss daran vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2000 einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes (WPflG). Seit dem 1. August 2000 stand er in einem Dienstverhältnis bei der Bundeswehr als Soldat auf Zeit als Unteroffiziersanwärter.
Der Kläger beantragte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 u.a. die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags, eines Ausbildungsfreibetrags, eines Haushaltsfreibetrags, die Gewährung von Baukindergeld sowie den Abzug von Unterhaltsleistungen an S. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte dies ab. Einspruch und Klage blieben insoweit ohne Erfolg. Zur Begründung seines Urteils vom 8. Dezember 2004 3 K 59/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1270) führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus:
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