BFH - Urteil vom 24.09.2009
III R 83/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 33a Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; BKGG § 2 Abs. 4 S. 1, 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 64/08

Berücksichtigung eines Kindes bzgl. eines Anspruchs auf Kindergeld für die Vergangenheit nur bei ernsthaftem Bemühen um einen Ausbildungsplatz; Berücksichtigung eines Kindes während der Zeiten des Erziehungsurlaubs als Kind

BFH, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen III R 83/08

DRsp Nr. 2010/3349

Berücksichtigung eines Kindes bzgl. eines Anspruchs auf Kindergeld für die Vergangenheit nur bei ernsthaftem Bemühen um einen Ausbildungsplatz; Berücksichtigung eines Kindes während der Zeiten des Erziehungsurlaubs als Kind

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 33a Abs. 1; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; BKGG § 2 Abs. 4 S. 1, 3;

Gründe:

I. Die 1981 geborene Tochter (T) der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) hatte im September 1999 geheiratet. Von Juli 2000 bis Juni 2001 nahm sie an einer Maßnahme "Arbeiten und Lernen" des Vereins X teil. Von Januar bis Juli 2002 war sie dort als Hilfskraft beschäftigt. Im Juli 2002 erwarb sie im Wege der Nichtschülerprüfung den Hauptschulabschluss. Für die Zeit von September 2002 bis August 2003 war sie für eine berufsvorbereitende Maßnahme beim ...werk vorgesehen, war in der Zeit von September 2002 bis Juni 2003 allerdings als Langzeitpraktikantin in der Praxis eines Arztes beschäftigt, von dem sie auch die Zusage für einen Ausbildungsplatz ab September 2003 erhalten hatte. Im Hinblick hierauf wurde sie im Februar 2003 aus der Berufsberatung abgemeldet. Die Ausbildung als Arzthelferin trat T jedoch nicht an.

Seit Ende Dezember 2003 lebte T von ihrem Ehemann getrennt. Im April 2004 brachte sie eine Tochter zur Welt. Unterhalt erhält sie nur für diese.