BFH - Urteil vom 23.02.2010
VII R 12/09
Normen:
MOG § 10 Abs. 1; MilchAbgV § 7 Abs. 2; MilchAbgV § 17 Abs. 1 Nr. 1; MilchAbgV § 19 Abs. 2; VO 1788/2003/EG Art. 5 Buchst. k; VO 1788/2003/EG Art. 17 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 82/07

Berücksichtigung eines nachträglichen Hinzuerwerbs einer Milchquote während eines Wirtschaftsjahres bei der zum 31. März zu erstellenden Abrechnung; Belieferung in vollem Umfang im Hinblick auf einen Übergang einer Milchquote auf den Verkäufer eines Milchwirtschaftsbetriebs und der damit verbundenen Erhöhung der dem Verkäufer im Milchwirtschaftsjahr zur Verfügung stehenden Milchquote; Geltung einer Belieferung in vollem Umfang entsprechend der mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarung auch i.R.e. Hinzuerwerbs der Milchquote nach der Übergabe des Betriebs

BFH, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen VII R 12/09

DRsp Nr. 2010/14127

Berücksichtigung eines nachträglichen Hinzuerwerbs einer Milchquote während eines Wirtschaftsjahres bei der zum 31. März zu erstellenden Abrechnung; Belieferung in vollem Umfang im Hinblick auf einen Übergang einer Milchquote auf den Verkäufer eines Milchwirtschaftsbetriebs und der damit verbundenen Erhöhung der dem Verkäufer im Milchwirtschaftsjahr zur Verfügung stehenden Milchquote; Geltung einer Belieferung in vollem Umfang entsprechend der mit dem Verkäufer getroffenen Vereinbarung auch i.R.e. Hinzuerwerbs der Milchquote nach der Übergabe des Betriebs

Nachträglicher Hinzuerwerb einer Milchquote durch den Verkäufer eines Milchwirtschaftsbetriebs 1. Die Milchquote ist jahresbezogen; Hinzuerwerbe während eines Wirtschaftsjahres sind bei der zum 31. März zu erstellenden Abrechnung zu berücksichtigen. Auf den Zeitpunkt der Milchlieferungen und die zu diesem Zeitpunkt verfügbare Milchquote kommt es nicht an. Das gilt auch beim Übergang eines Betriebs während des laufenden Wirtschaftsjahres.