FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.08.2020
5 K 194/18
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2; EStG § 6 Abs. 7 Nr. 2; EStG § 11; AO (1977) § 163; AO (1977) § 85; GG Art. 20;

Berücksichtigung eines niedrigeren Privatanteils im Billigkeitswege nach § 163 Abgabenordnung im Zusammenhang mit der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges; Anspruch des Steuerpflichtigen auf Anwendung der sog. Kostendeckelung; Definition des Begriffs der tatsächlich entstandenen Aufwendungen; Anwendung des Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG bei der Kostendeckelung hinsichtlich einer Leasingsonderzahlung; Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 5 K 194/18

DRsp Nr. 2020/17041

Berücksichtigung eines niedrigeren Privatanteils im Billigkeitswege nach § 163 Abgabenordnung im Zusammenhang mit der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges; Anspruch des Steuerpflichtigen auf Anwendung der sog. Kostendeckelung; Definition des Begriffs der "tatsächlich entstandenen Aufwendungen"; Anwendung des Zu- und Abflussprinzips des § 11 EStG bei der Kostendeckelung hinsichtlich einer Leasingsonderzahlung; Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

1. Soweit aus dem im BMF-Schreiben vom 18.11.2009 (BStBl I 2009, 1326) vorgesehenen Billigkeitserlass ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Anwendung der sog. Kostendeckelung für einen Veranlagungszeitraum in Frage kommt, kommt die Anwendung dieser Billigkeitsregelung nur in Betracht, wenn die in diesem Jahr zu erfassenden Betriebsausgaben zuzüglich einmalig geleisteter Betriebsausgaben anderer Veranlagungszeiträume (insbesondere Leasingsonderzahlungen), welche auch für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geleistet wurden, den Ansatz nach der 1%-Methode übersteigen.2. Die von der Finanzverwaltung im Rahmen der Anwendung der sog. Kostendeckelung getroffene Auslegung des Begriffs der "tatsächlich entstandenen Aufwendungen" (Gesamtkosten) als nicht rein steuerrechtlichen sondern darüberhinaus wirtschaftlichen Begriff begegnet keinen Bedenken.