BFH - Beschluss vom 26.05.2010
VIII B 272/09
Normen:
AO § 8; EStG § 1 Abs. 1 S. 1; NATOTrStat Art. 10 Abs. 1 S. 1; Zusatzabkommen zum NATOTrStat Art. 68 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1819
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 98/06

Berücksichtigung eines Rückkehrwillens in die USA bei der Auslegung des Art. X Abs. 1 S. 1 des Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATOTrStat)

BFH, Beschluss vom 26.05.2010 - Aktenzeichen VIII B 272/09

DRsp Nr. 2010/14977

Berücksichtigung eines Rückkehrwillens in die USA bei der Auslegung des Art. X Abs. 1 S. 1 des Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATOTrStat)

1. NV: Es ist hinreichend geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges oder Angehörige diese Mitglieds sich mit Erfolg darauf berufen können, sich "nur in dieser Eigenschaft" im Inland aufgehalten zu haben mit der Folge, dass das Fehlen eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts fingiert wird. 2. NV: Die von der Rechtsprechung insofern verlangte Feststellung eines Rückkehrwillens verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

1. Hält sich ein Mitglied einer Truppe oder eines zivilen Gefolges des Entsendestaates nicht "nur in dieser Eigenschaft", sondern auch aus anderen Gründen im Aufnahmestaat auf, greift die Fiktion des Art. X Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 --NATOTrStat-- (BGBl. II 1961, 1190) bezüglich des Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nicht ein, so dass die unbeschränkte Steuerpflichtgemäß zu bejahren ist.