FG Thüringen - Urteil vom 15.03.2000
III 54/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 3 Nr. 44 ; EStG § 3 Nr. 11 ; EStG § 22 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 1137

Berücksichtigung eines Stipendiums bei der Ermittlung der Einkünfte eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

FG Thüringen, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen III 54/99

DRsp Nr. 2001/2570

Berücksichtigung eines Stipendiums bei der Ermittlung der Einkünfte eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

1. Ein Stipendium, das von einer inländischen AG gewährt wird, ist weder nach § 3 Nr. 44 noch nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Es bleibt dahingestellt, ob es sich hierbei um gemäß § 32 Abs. 4 SAtz 3 EStG ohnehin nicht anzuseztende Bezüge handelt, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt oder verwendet werden oder ob wiederkehrende Bezüge gemäß § 22 Nr. 1 EStG vorliegen. 2. Selbst wenn die Studienbeihilfen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 EStG zu qualifizieren sind, sind die Aufwendungen, die getätigt werden, um das Stipendium zu erhalten (hier: Reisekosten, Schulgeld, Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung) als Werbungskosten abziehbar.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 3 Nr. 44 ; EStG § 3 Nr. 11 ; EStG § 22 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Qualifizierung und die Höhe von Einkünften des Sohnes der Klägerin.