BFH - Urteil vom 15.03.2012
III R 20/11
Normen:
EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 07.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 141/09

Berücksichtigung eines teilweise vollzeiterwerbstätigen Kindes beim Kindergeld

BFH, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen III R 20/11

DRsp Nr. 2012/16045

Berücksichtigung eines teilweise vollzeiterwerbstätigen Kindes beim Kindergeld

1. NV: Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt dessen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder c EStG (Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. Warten auf einen Ausbildungsplatz) nicht aus. 2. NV: Die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG scheidet aus, wenn sich hinsichtlich der Einkünfte und Bezüge keine tatsächlichen Änderungen gegenüber der Annahme in der Prognose ergeben haben und allein die Einbeziehung der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit in Folge einer geänderten Rechtsauffassung zur nachträglichen Feststellung der Grenzbetragsüberschreitung geführt hat.

Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt dessen Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b oder c EStG nicht aus.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. b; EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 lit. c;

Gründe

I.