Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.11.2017 – 4 K 204/15 aufgehoben.
Der Schenkungsteuerbescheid vom 18.03.2015 wird dahingehend geändert, dass der anteilige Kapitalwert des zugunsten der Klägerin bestellten Nießbrauchs, gemindert um den anteiligen Kapitalwert des zugunsten deren Mutter bestellten Nießbrauchs, die Grundlage für die zinslos zu stundende Steuer und den Ablösebetrag für die gestundete Steuer nach § 25 ErbStG a.F. bildet.
Der Ablösebetrag ist entsprechend festzusetzen.
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