FG Saarland - Urteil vom 17.02.2011
1 K 1468/08
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; AO § 162 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2012, 60
DStRE 2012, 60

Berücksichtigung erheblicher Fahrkilometer zwischen verschiedenen Wohnungen und einer nicht täglich anzufahrenden Arbeitsstätte

FG Saarland, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 1 K 1468/08

DRsp Nr. 2011/7205

Berücksichtigung erheblicher Fahrkilometer zwischen verschiedenen Wohnungen und einer nicht täglich anzufahrenden Arbeitsstätte

1. Das Fehlen einer Verpflichtung zur förmlichen Aufzeichnung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führt nicht dazu, dass das FA die erklärten Einkünfte ungeprüft übernehmen muss. 2. Bei der Geltendmachung einer großen Anzahl von Fahrten über eine einfache Entfernung mit einer großen Gesamtkilometerzahl ist bereits im Eigeninteresse eine entsprechende Beweisfürsorge zu treffen. 3. Können die Fahrten zwischen den verschiedenen Wohnungen der Fachschulrätin einer Hochschule und ihrer Arbeitsstätte mangels Aufzeichnungen nicht exakt ermittelt werden, ist das FA berechtigt die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Dies gilt vor allem, wenn der Beruf keine tägliche Präsenz an der Arbeitsstelle voraussetzt, die geltend gemachte jährliche Fahrleistung - von zunächst über 60.000 km und im Klageantrag nur noch rd. 36.000 km - erheblich divergiert und hohe Werbungskosten vor dem Hintergrund der Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG geltend gemacht werden.

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; AO § 162 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1;

Tatbestand: