BFH - Beschluß vom 29.09.2000
V B 26/00
Normen:
FGO § 118 Abs. 2, § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 326

Berücksichtigung erstinstanzlichen Parteivortrages

BFH, Beschluß vom 29.09.2000 - Aktenzeichen V B 26/00

DRsp Nr. 2000/10381

Berücksichtigung erstinstanzlichen Parteivortrages

Der Beurteilung des BFH unterliegt dasjenige erstinstanzliche Parteivorbringen, das sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt (§ 118 Abs. 2 FGO).

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2, § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr 1993 als selbständiger ...berater tätig. Weil er keine Steuererklärung abgab, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer für 1993 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Bei einer Durchsuchung der Wohnräume des Klägers im Rahmen einer Fahndungsprüfung im November 1995 entdeckte das FA eine vom Kläger unterschriebene "Stichtagsbilanz 31.12.1993 lt. Saldenbilanz" (Jahresüberschuss 1 380 309,95 DM) und eine "Überschussrechnung lt. Saldenbilanz 31.12.1993" (Gesamtumsatz 2 572 302,48 DM) sowie eine Summen- und Saldenliste für die Monate Januar bis Dezember 1993, in der neben umsatzsteuerpflichtigen Erlösen auch steuerfreie Erlöse von insgesamt 260 423,96 DM aufgelistet waren. Beschlagnahmt wurden des Weiteren Ausgangsrechnungen und Stornorechnungen.