Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.01.2021-
Beschwerdewert: 3.258,90 €
1. Die gemäß den §§ 11 Abs. 2 RVG, 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
2. Nach § 11 Abs. 5 RVG muss die Rechtspflegerin die Festsetzung der Vergütung ablehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hierzu zählt etwa das Bestreiten der Erteilung eines Auftrags sowie des Inhalts oder des Umfangs des Auftrags (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG § 11 Rn. 134 f. m. w. N.).
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