FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.07.2014
3 K 77/10
Normen:
§ 17 EStG; §§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, 175 Abs. 1 Nr. 2 AO;
Fundstellen:
DStRE 2015, 820

Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten als rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.07.2014 - Aktenzeichen 3 K 77/10

DRsp Nr. 2014/17725

Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten als rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

Die Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG als "rückwirkendes Ereignis" i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO kann nur erfolgen, wenn die Veräußerung der wesentlichen Beteiligung in der Steuererklärung mitgeteilt und damit "der Besteuerung zugrunde gelegt wurde".

Normenkette:

§ 17 EStG; §§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, 175 Abs. 1 Nr. 2 AO;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten bzgl. des Streitjahres 2003 über die steuerliche Anerkennung von zum Teil grundbuchlich gesicherten Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten bei den Einkünften aus § 17 Einkommensteuergesetz - EStG -. Sie haben zunächst zudem bzgl. der Jahre 2004-2007 über die Höhe von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gestritten, diesen Streit jedoch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.