Die Beteiligten streiten bzgl. des Streitjahres 2003 über die steuerliche Anerkennung von zum Teil grundbuchlich gesicherten Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten bei den Einkünften aus § 17 Einkommensteuergesetz - EStG -. Sie haben zunächst zudem bzgl. der Jahre 2004-2007 über die Höhe von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gestritten, diesen Streit jedoch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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