FG Düsseldorf,, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4673/08
Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht
BFH, Urteil vom 21.01.2014 - Aktenzeichen IX R 37/12
DRsp Nr. 2014/8151
Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht
1. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EStG sind objektbezogen zu prüfen.2. Ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von (nachträglichen) Schuldzinsen mit früheren Einkünften i.S. des § 21EStG ist nicht anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.