BFH - Urteil vom 21.01.2014
IX R 37/12
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,, vom 04.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4673/08

Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Urteil vom 21.01.2014 - Aktenzeichen IX R 37/12

DRsp Nr. 2014/8151

Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht

1. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind objektbezogen zu prüfen.2. Ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von (nachträglichen) Schuldzinsen mit früheren Einkünften i.S. des § 21 EStG ist nicht anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.