FG München - Urteil vom 03.06.2016
1 K 848/13
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
IStR 2017, 581

Berücksichtigung negativer Einkünfte aus einer festen Einrichtung in Belgien bei der inländischen Besteuerung; Abzugsfähigkeit nachträglicher Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung für vor der Neufassung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG veräußerte Objekte

FG München, Urteil vom 03.06.2016 - Aktenzeichen 1 K 848/13

DRsp Nr. 2017/2481

Berücksichtigung negativer Einkünfte aus einer festen Einrichtung in Belgien bei der inländischen Besteuerung; Abzugsfähigkeit nachträglicher Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung für vor der Neufassung des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG veräußerte Objekte

Stichwort: Zur Berücksichtigung negativer Einkünfte aus einer festen Einrichtung in Belgien über § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG bei der inländischen Besteuerung. Zur Abzugsfähigkeit nachträglicher Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung für Objekte, die vor der Neufassung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 veräußert wurden.

Tenor

1.

Unter Änderung der Einkommensteueränderungsbescheide für

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1989 und 1990 vom jeweils 23. Mai 1996, geändert jeweils am 4. Juli 2000,

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1991 vom 23. Mai 1996, zuletzt geändert am 20. Juli 2000,

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1992 vom 30. September 1997,

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1994 vom 30. September 1997, zuletzt geändert am 4. Juli 2000,

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1995 bis 1998 vom jeweils 14. Juni 2004,

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1999 und 2000 vom jeweils 15. November 2005,

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2001 bis 2003 vom jeweils 4. November 2005,

jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2013,

werden bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit aus dem Unterhalt eines Büros in Brüssel Verluste nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts, sondern als Betriebsausgaben berücksichtigt für

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