FG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2010
6 K 360/08 K,G
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 9b; KStG § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2011, 964

Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Vorsteuern als Betriebsausgaben; Gesamtregelungsverständnis des § 9b EStG; Vorsteuern; Betriebsausgaben; Gesamtregelungsverständnis; Rückwirkendes Ereignis

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2010 - Aktenzeichen 6 K 360/08 K,G

DRsp Nr. 2010/14510

Berücksichtigung nicht abzugsfähiger Vorsteuern als Betriebsausgaben; Gesamtregelungsverständnis des § 9b EStG; Vorsteuern; Betriebsausgaben; Gesamtregelungsverständnis; Rückwirkendes Ereignis

1. Eine spätere Änderung der Abzugsberechtigung der Vorsteuer wirkt nach dem Gesamtregelungsverständnis des § 9b EStG hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs bei der Ertragsteuer auf den Zeitpunkt der Zahlung zurück und rechtfertigt daher die Änderung eines bestandskräftigen Ertragsteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. 2. Dies gilt auch für die Änderung einer auf einem rechtskräftigem Finanzgerichtsurteil beruhenden Ertragsteuerfestsetzung, wenn über die Abzugsberechtigung der Vorsteuer erst durch eine im 2. Rechtszug isoliert zur Umsatzsteuer ergangene Gerichtsentscheidung endgültig befunden wird. 3. Entscheidet das Finanzgericht einheitlich über mehrere angefochtene, aber sich unmittelbar gegenseitig beeinflussende Streitgegenstände (umsatzsteuerlicher Vorsteuerabzug und Auswirkung auf die bilanzielle Gewinnermittlung), kommt der späteren Abänderung einer der getroffenen Entscheidung rückwirkende Kraft zu.

Tenor