Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 26.10.2016, Az.
Hierzu wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben.
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege liegen vor.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Augsburg weist weder Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten auf, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Der Berufungsbegründung ist eine eingehende juristische Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Rechtsfehler des Erstgerichts werden mit der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt.
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