OLG München - Beschluss vom 06.03.2017
24 U 4598/16
Normen:
BGB § 633 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 26.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 082 O 2560/14

Berücksichtigung sog. Sowieso-Kosten erstmals in der Berufungsinstanz

OLG München, Beschluss vom 06.03.2017 - Aktenzeichen 24 U 4598/16

DRsp Nr. 2018/11667

Berücksichtigung sog. "Sowieso-Kosten" erstmals in der Berufungsinstanz

1. Etwaige "Sowieso-Kosten" sind nicht von Amts wegen, sondern lediglich auf einen entsprechenden substantiierten Einwand einer Partei zu berücksichtigen. 2. Mit dem erstmals in der Berufungsbegründung erhobenen Einwand der "Sowieso-Kosten" ist die beklagte Partei in der Berufungsinstanz gem. § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 26.10.2016, Az. 082 O 2560/14, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben.

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege liegen vor.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Augsburg weist weder Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten auf, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Der Berufungsbegründung ist eine eingehende juristische Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen. Rechtsfehler des Erstgerichts werden mit der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt.