FG Hessen - Urteil vom 31.03.2022
8 K 589/20
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 S. 2; GewStG § 7 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2023, 581
DStR 2023, 6
DStR 2023, 8

Berücksichtigung übertragener Wirtschaftsgüter nach den Grundsätzen einer Realteilung mit dem Buchwert bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags; Voraussetzungen einer unechten Realteilung

FG Hessen, Urteil vom 31.03.2022 - Aktenzeichen 8 K 589/20

DRsp Nr. 2022/16051

Berücksichtigung übertragener Wirtschaftsgüter nach den Grundsätzen einer Realteilung mit dem Buchwert bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags; Voraussetzungen einer unechten Realteilung

Tenor

Der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2017 vom 22. März 2019 und der Änderungsbescheid vom 21. Februar 2020, beide in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2020 werden dergestalt geändert, dass die von der Klägerin auf die Beigeladene übertragenen Wirtschaftsgüter nach den Grundsätzen einer Realteilung mit dem Buchwert berücksichtigt werden. Die Berechnung des geänderten Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 S. 2; GewStG § 7 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin (A GmbH & Co. KG) anlässlich des Ausscheidens der B AG einen laufenden Gewinn zu versteuern hat, welcher dem Gewerbeertrag zuzurechnen ist.