FG Hessen - Urteil vom 31.03.2022
8 K 590/20
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 S. 2;

Berücksichtigung übertragener Wirtschaftsgüter nach den Grundsätzen einer Realteilung mit dem Buchwert bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags; Voraussetzungen einer unechten Realteilung

FG Hessen, Urteil vom 31.03.2022 - Aktenzeichen 8 K 590/20

DRsp Nr. 2022/16052

Berücksichtigung übertragener Wirtschaftsgüter nach den Grundsätzen einer Realteilung mit dem Buchwert bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags; Voraussetzungen einer unechten Realteilung

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2017 vom 22. März 2019 und der Änderungsbescheid vom 11. März 2020, beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. April 2020 werden dergestalt geändert, dass die von der Klägerin auf die Beigeladene übertragenen Wirtschaftsgüter nach den Grundsätzen einer Realteilung mit dem Buchwert berücksichtigt werden. Die Berechnung der geänderten Feststellung wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand