Unter Aussetzung des Verfahrens wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG i.d.F. des
Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute und jeweils zu 50 % Gesellschafter der A GmbH (GmbH). Geschäftsführer der GmbH war seit deren Gründung der Kläger.
Bei der GmbH fand für die Streitjahre eine steuerliche Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1998-2000 statt (Prüfungsanordnung vom 27.11.2002; Bericht vom 9.5.2007), nach deren Ergebnis bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für das Streitjahr verdeckte Gewinnausschüttungen i.H.v. 826.803 DM zu berücksichtigen sind. Dies beruhte auf folgenden Feststellungen:
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