FG Hessen - Urteil vom 10.09.2019
4 K 1318/18
Normen:
EStG § 7 Abs. 4;

Berücksichtigung von Absetzung für Abnutzung (AfA) für das Grundstück als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Hessen, Urteil vom 10.09.2019 - Aktenzeichen 4 K 1318/18

DRsp Nr. 2022/15320

Berücksichtigung von Absetzung für Abnutzung (AfA) für das Grundstück als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Der Bescheid über die Ablehnung des Berichtigungsantrags vom 12.4.2018 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16.8.2018 wird aufgehoben.

Das Finanzamt wird verpflichtet, in dem Einkommensteuerbescheid 2014 die AfA für das Objekt C i.H.v. x € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der zu erstattenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, soweit nicht die Kläger Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Streitig ist insbesondere, ob die Nichtberücksichtigung der AfA eine offenbare Unrichtigkeit darstellt, die eine Berichtigung nach § 129 AO zulässt.