FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.05.2003
6 K 2010/98
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 1041 ; EStG (1990) § 12 Nr. 1 ; EStG (1990) § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG (1990) § 7 Abs. 4 ; EStG (1990) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 ; FördG § 3 ;

Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Nießbrauchers; Wirtschaftliches Eigentum; Einkommensteuer 1995

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 6 K 2010/98

DRsp Nr. 2003/14958

Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Nießbrauchers; Wirtschaftliches Eigentum; Einkommensteuer 1995

1. Auch bei einem lebenslänglich bestellten Nießbrauch wird der Nießbraucher regelmäßig nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Wirtschaftguts, da der rechtliche Eigentümer dieses ohne Zustimmung des Nießbrauchers veräußern kann. 2. Der Nießbraucher kann nur solche Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vemietung und Verpachtung des Nießbrauchsgegenstandes abziehen, die er an dem Nießbrauchsgegenstand im Interesse der eigenen Einkunftserzielung tätigt. Hat der Nießbraucher nach der Vertragsgestaltung von vornherein auf jeglichen Aufwendungsersatz verzichtet, so können in den Aufwenudngen für ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung durchgeführte, über die Kosten der gewöhnlichen Unterhaltung des Objekts hinausgehende Umbau- und Instandsetzungsarbeiten Zuwendungen an den Grundstückseigentümer liegen, die nach § 12 EStG steuerlich nicht abzugsfähig sind.