I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) reichte eine Umsatzsteuererklärung 2009 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ein, aus der sich eine Umsatzsteuer von 2.073 € ergab und die nach § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) als Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung galt. In ihrer Umsatzsteuererklärung hatte sie nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einen Minderungsbetrag in Höhe von 9,79 € geltend gemacht.
Mit Bescheid vom 21. Januar 2011 änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung auf 2.092,58 €, indem es das Vorzeichen für diesen Betrag (Steuerbeträge die nach § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG geschuldet werden) korrigierte und dadurch die Steuer um denselben Betrag erhöhte.
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