Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen und Altersvorsorgezulage als SA bei erst im Dezember 2010 abgegebener Einverständniserklärung
FG Niedersachsen, Urteil vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 3 K 330/11
DRsp Nr. 2012/15909
Berücksichtigung von Altersvorsorgebeiträgen und Altersvorsorgezulage als SA bei erst im Dezember 2010 abgegebener Einverständniserklärung
Zur Ermittlung der Festsetzungsfrist für die ESt.Für eine Änderung des Steuerbescheides ist § 91 Abs. 1 Satz 4 EStG gesetzliche Grundlage.Die Mitteilung der zentralen Stelle über „eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten SA-Abzug nach § 10aEStG oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG” stellt keinen Grundlagenbescheid i. S. des § 182 Abs. 1 Satz 1 AO dar. Es handelt sich vielmehr um eine bloße behördeninterne Mitteilung.Aus § 10a Abs. 1, 1aEStG 2004 folgt keine zeitliche Beschränkung für die Abgabe der Einverständniserklärung zur Übermittlung von Daten an die Zentrale Stelle (gegen BMF-Schr. v. 11.3.2004, BStBl I 2004, 407).Eine zeitliche Beschränkung - wie sie mit Wirkung durch das Alterseinkünftegesetz eingeführt wurde - wäre angesichts des Zwecks der Einverständniserklärung und der Auswirkung einer verspäteten Abgabe unverhältnismäßig.