Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen der Klägerin als Verluste aus einem Gewerbebetrieb „Holzhandel”.
Die 1957 geborene Klägerin erzielte in den Streitjahren 2006 und 2007 als Diplom-Psychologin Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie aus verschiedenen Beteiligungen als Mitunternehmerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Sie schloss am 18.12.2006 einen als „Rundholz-Kaufvertrag” bezeichneten Vertrag mit der A Anlagen GmbH in C (im Folgenden: A). Danach verkauft und liefert A an die Klägerin in eigenen Pflanzungen erzeugtes Rundholz der Holzart Robinie in einer Länge von mindestens 2,50 Meter zu einem Gesamtkaufpreis von 14.397,86 EUR gemäß den folgenden Angaben:
Nummer der Lieferung | 1a | 1b | 1c |
Lieferjahr | 2014 | 2020 | 2026 |
Holzart | Robinie | Robinie | Robinie |
Liefermenge in m³ | – | – | 352 |
Baumalter bei Ernte in Jahren | 8 | 14 | 20 |
Durchmesser in cm | 18 | 29 | 42 |
Anteiliger Kaufpreis in % | 7 | 14 | 30 |
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