Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten vertreten verschiedene Rechtsauffassungen bei Beurteilung der Frage, ob und in welcher Weise Zahlungen des Klägers, die dieser aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung an seine geschiedene Ehefrau geleistet hat, bei seiner Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr (2008) zu berücksichtigen sind.
Der im Jahr 1958 geborene Kläger erzielte im Streitjahr (u.a.) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vorstandsvorsitzender der W Versicherungs AG. Er hat aufgrund dieser Tätigkeit einen Anspruch auf eine unverfallbare betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente) erdient, dessen Realteilung der Versorgungsträger im Rahmen der Versorgungszusage ausgeschlossen hat.
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