FG Köln - Urteil vom 16.02.2018
11 K 1494/14
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2;

Berücksichtigung von aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung an den geschiedenen Ehepartner geleisteten Zahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung; Anspruch auf Berücksichtigung einer Einmalzahlung als Werbungskosten bzw. als Sonderausgabe

FG Köln, Urteil vom 16.02.2018 - Aktenzeichen 11 K 1494/14

DRsp Nr. 2018/5968

Berücksichtigung von aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung an den geschiedenen Ehepartner geleisteten Zahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung; Anspruch auf Berücksichtigung einer Einmalzahlung als Werbungskosten bzw. als Sonderausgabe

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1b; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten vertreten verschiedene Rechtsauffassungen bei Beurteilung der Frage, ob und in welcher Weise Zahlungen des Klägers, die dieser aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung an seine geschiedene Ehefrau geleistet hat, bei seiner Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr (2008) zu berücksichtigen sind.

Der im Jahr 1958 geborene Kläger erzielte im Streitjahr (u.a.) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vorstandsvorsitzender der W Versicherungs AG. Er hat aufgrund dieser Tätigkeit einen Anspruch auf eine unverfallbare betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente) erdient, dessen Realteilung der Versorgungsträger im Rahmen der Versorgungszusage ausgeschlossen hat.