FG Düsseldorf - Urteil vom 02.12.2021
15 K 1653/20 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2;

Berücksichtigung von Aufwand als vorab entstandene Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bei fehlender Einkünfteerzielungsabsicht eines Steuerpflichtigen

FG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2021 - Aktenzeichen 15 K 1653/20 E

DRsp Nr. 2023/12620

Berücksichtigung von Aufwand als vorab entstandene Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bei fehlender Einkünfteerzielungsabsicht eines Steuerpflichtigen

Tenor

Das Verfahren bezüglich Einkommensteuer 2018 wird eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob in den Jahren 2005 bis 2016 sowie 2018 eine Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers in Bezug auf das Mehrfamilienhaus T.-straße in X. anzunehmen ist.

Der Kläger ist seit 2017 Rentner, zuvor war er als Bauingenieur tätig. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 00.00.1986 (UR-Nr. N01/1986) erwarb er das Mehrfamilienhaus T.-straße in X. - ein Jugendstilhaus mit Baujahr 1897 - zum Alleineigentum. Zu dem Zeitpunkt des Erwerbs befanden sich in dem Objekt neun Wohneinheiten. In den 90'er Jahren wurden die Wohnungen nach und nach nicht mehr vermietet, wenn der Mieter verstarb oder auszog. Ausweislich der Einkommensteuererklärung des Klägers für 2003 war lediglich eine Wohnung von 47 qm im 2. OG bis April 2003 vermietet. Außerdem war ein Dachgeschosszimmer von 16 qm im 3. OG bis Oktober 2013 für 125 € einschließlich 45 € Betriebskosten vermietet. Für die Jahre ab 2013 erklärte der Kläger keine Mieteinnahmen mehr.