FG Köln - Urteil vom 27.10.2022
7 K 2233/20
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Köln, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen 7 K 2233/20

DRsp Nr. 2023/4344

Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Unter Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2015 vom 14.12.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.09.2020 wird die Einkommensteuer unter der Maßgabe herabgesetzt, dass für das Objekt A-Straße ... in M ein Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen in Höhe von ./. ...€ anerkannt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der neu festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrags leisten.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie um die Erfassung von Zinsen aus der Abzinsung des ratierlich gezahlten Kaufpreises für das Objekt A-Straße ... in M als Einkünfte aus Kapitalvermögen.