Der Bescheid für 2014 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 01.11.2019 wird dahingehend zu ändern, dass die zu berücksichtigenden Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit um 11.095,72 Euro erhöht werden.
Der Bescheid für 2015 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 01.11.2019 wird dahingehend geändert, dass die zu berücksichtigenden Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit um 621,03 Euro erhöht werden. Die Berechnung des hieraus folgenden Steuerbetrags wird dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darum, ob Aufwendungen als Werbungskosten Berücksichtigung finden, die der Klägerin dadurch entstanden sind, dass sie als ehemalige Geschäftsführerin für nicht abgeführte, sie selber betreffende Lohnsteuer in Haftung genommen wurde.
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