Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen aus Fahrten von der Wohnung zum Flughafen A und Verpflegungsmehraufwand sowie Übernachtungskosten im Zusammenhang mit diesen Fahrten im Rahmen des Werbungskostenabzugs nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen sind.
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