FG Hamburg - Urteil vom 24.11.2022
6 K 207/21
Normen:
EStG § 9 Abs. 4; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e;
Fundstellen:
NZA 2023, 1378

Berücksichtigung von Aufwendungen aus Fahrten von der Wohnung zum Flughafen und Verpflegungsmehraufwand sowie Übernachtungskosten im Zusammenhang mit diesen Fahrten im Rahmen des Werbungskostenabzugs nach Dienstreisegrundsätzen

FG Hamburg, Urteil vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 6 K 207/21

DRsp Nr. 2023/14414

Berücksichtigung von Aufwendungen aus Fahrten von der Wohnung zum Flughafen und Verpflegungsmehraufwand sowie Übernachtungskosten im Zusammenhang mit diesen Fahrten im Rahmen des Werbungskostenabzugs nach Dienstreisegrundsätzen

Werden die nach den OM-A geregelten Briefinggespräche im Regelfall im Gebäude des Arbeitgebers am Flughafen durchgeführt, zu dem der Steuerpflichtige durch seinen Arbeitsvertrag zugewiesen wurde, ist dies ausreichend, um am Flughafen eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen, denn bei diesen Briefinggesprächen müssen bereits die wesentlichen Entscheidungen getroffen werden, z.B. über die Betankung des Flugzeugs und die Flugroute.(Rn.50) (Rn.51) (Zu LS 2) Die Briefings vor Antritt des Fluges reichen aus, um eine erste Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 EStG zu begründen. Dass Briefings bezüglich der Rückflüge an einem auswärtigen Abflugort stattfinden, sodass nach Rückkehr der Flughafen direkt verlassen werden kann, ist irrelevant.(Rn.51)

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 4; EStG § 1 Abs. 4; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen aus Fahrten von der Wohnung zum Flughafen A und Verpflegungsmehraufwand sowie Übernachtungskosten im Zusammenhang mit diesen Fahrten im Rahmen des Werbungskostenabzugs nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen sind.

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