BFH - Beschluss vom 26.02.2014
II B 125/13
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 699
FamRZ 2014, 1017
ZEV 2014, 269
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 370/12

Berücksichtigung von Aufwendungen des Erben für Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser als Nachlassverbindlichkeiten

BFH, Beschluss vom 26.02.2014 - Aktenzeichen II B 125/13

DRsp Nr. 2014/5603

Berücksichtigung von Aufwendungen des Erben für Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser als Nachlassverbindlichkeiten

NV: Aufwendungen des Erben für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen sind als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG nur abziehbar, wenn zwischen dem Erblasser und dem Erben ein Schuldverhältnis bestanden hatte, aufgrund dessen dem Erben gegen den Erblasser ein Anspruch auf Vergütung für die Erbringung von Pflegeleistungen zustand.

Ein Abzug von Aufwendungen des Erben für gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen als Nachlassverbindlichkeit kommt nur in Betracht, wenn zwischen dem Erblasser und dem Erben ein Schuldverhältnis bestanden hatte, aufgrund dessen dem Erben gegen den Erblasser ein Anspruch auf Vergütung für die Erbringung von Pflegeleistungen zustand. Mangelt es an einer – und sei es auch unwirksamen – Dienstleistungsvereinbarung für die vom Erben erbrachten Pflegeleistungen, so kommt auch ein Anspruch des Erben auf die übliche Vergütung nach § 612 BGB nicht in Betracht.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Danach müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.