FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.03.2018
5 K 2345/15
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6;
Fundstellen:
DStRE 2019, 340

Berücksichtigung von Aufwendungen einer Lehrerin für einen Hund als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2018 - Aktenzeichen 5 K 2345/15

DRsp Nr. 2018/8463

Berücksichtigung von Aufwendungen einer Lehrerin für einen Hund als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6;

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen einer Lehrerin für einen Hund als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG berücksichtigt werden können.

Die alleinstehende Klägerin erzielt als Lehrerin an einer Gesamtschule Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nebenberuflich ist sie noch Fitness-Trainerin und erzielt hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit.