FG Hamburg, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 217/08
Berücksichtigung von Aufwendungen eines Krankenhausarztes für eine Feier in Krankenhausräumen aus Anlass seines Ruhestands als Werbungskosten i.R.d. Einkommensteuerveranlagung
BFH, Beschluss vom 26.01.2010 - Aktenzeichen VI B 95/09
DRsp Nr. 2010/4652
Berücksichtigung von Aufwendungen eines Krankenhausarztes für eine Feier in Krankenhausräumen aus Anlass seines Ruhestands als Werbungskosten i.R.d. Einkommensteuerveranlagung
1. NV: Es ist bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten anzuerkennen sind.2. NV: Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen.
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