BFH - Beschluss vom 26.01.2010
VI B 95/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 19;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 875
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 217/08

Berücksichtigung von Aufwendungen eines Krankenhausarztes für eine Feier in Krankenhausräumen aus Anlass seines Ruhestands als Werbungskosten i.R.d. Einkommensteuerveranlagung

BFH, Beschluss vom 26.01.2010 - Aktenzeichen VI B 95/09

DRsp Nr. 2010/4652

Berücksichtigung von Aufwendungen eines Krankenhausarztes für eine Feier in Krankenhausräumen aus Anlass seines Ruhestands als Werbungskosten i.R.d. Einkommensteuerveranlagung

1. NV: Es ist bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden und deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung, unter welchen Voraussetzungen Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers als Werbungskosten anzuerkennen sind. 2. NV: Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen für eine Feier beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen.