FG Sachsen - Beschluss vom 05.06.2012
1 V 262/12
Normen:
EStG § 10f Abs. 1; EStG § 7i Abs. 1; EStG § 7i Abs. 2; EStG § 39 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a; EStG § 39 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b; EStG § 37 Abs. 3 S. 8; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Berücksichtigung von Aufwendungen für Baudenkmale nach den §§ 7i, 10f EStG im Lohnsteuerermäßigungsverfahren vor Erteilung einer Bescheinigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde

FG Sachsen, Beschluss vom 05.06.2012 - Aktenzeichen 1 V 262/12

DRsp Nr. 2012/15895

Berücksichtigung von Aufwendungen für Baudenkmale nach den §§ 7i, 10f EStG im Lohnsteuerermäßigungsverfahren vor Erteilung einer Bescheinigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde

Sind nach den §§ 7i, 10f EStG begünstigte Baumaßnahmen bereits vor dem Streitjahr abgeschlossen, so ist es ernstlich zweifelhaft, ob das FA im Lohnsteuerermäßigungsverfahren die Berücksichtigung der Steuerbegünstigungen nach den §§ 7i, 10f EStG mit der Begründung ablehnen darf, dass bisher nur eine sog. qualifizierten Eingangsbestätigung, nicht aber eine Bescheinigung i. S. d. § 7i Abs. 2 EStG der Denkmalschutzbehörde vorliegt (gegen den Nichtanwendungserlass des Bayerisches Landesamtes für Steuern v. 22.7.2011, S 2198b.2.1-9/9 St32, betreffend BFH v. 20.7.2010, X B 70/10).

1. Die Vollziehung des Bescheids über die Berücksichtigung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) vom 23. Januar 2012 wird für die Dauer des Einspruchsverfahrens mit der Maßgabe ausgesetzt, dass vorläufig von einem Jahresfreibetrag von 78.120 EUR auszugehen ist.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Finanzamt auferlegt.

Normenkette:

EStG § 10f Abs. 1; EStG § 7i Abs. 1; EStG § 7i Abs. 2; EStG § 39 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a; EStG § 39 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b; EStG § 37 Abs. 3 S. 8; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.