BFH - Beschluss vom 02.06.2015
VI R 30/14
Normen:
EStG § 33;
Fundstellen:
BFHE 249, 552
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG , vom 02.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 176/13 1484

Berücksichtigung von Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht als außergewöhnliche Belastung

BFH, Beschluss vom 02.06.2015 - Aktenzeichen VI R 30/14

DRsp Nr. 2015/11836

Berücksichtigung von Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht als außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und sind deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. Dezember 2013 2 K 176/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33;

Gründe

I. Streitig ist, ob Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau einer Motoryacht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist aufgrund eines Autounfalls im Jahre 1970 querschnittsgelähmt und aufgrund dessen auf einen Rollstuhl angewiesen (Grad der Behinderung 100). Sein Schwerbehindertenausweis weist die Merkmale G, aG, H und RF aus.