FG Hamburg - Urteil vom 07.10.2020
6 K 138/18
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1-2 und S. 3 Nr. 1;

Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Darlehen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (hier: Schuldzinsen als Werbungskosten)

FG Hamburg, Urteil vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 6 K 138/18

DRsp Nr. 2022/7625

Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Darlehen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (hier: Schuldzinsen als Werbungskosten)

1. Bei einheitlicher Leistung von Zins und Teilung muss der nicht als Werbungskosten abziehbare Tilgungsanteil ausgesondert werden.2. Ob nicht gezahlte Zinsen dem Darlehen zugeschlagen werden sollen oder "stehen gelassen" werden sollten, ist durch Auslegung der Verträge und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages zu ermitteln.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1-2 und S. 3 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Darlehen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2014.

Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen veranlagt.

In der Steuererklärung für 2014 machten die Kläger bei den Vermietungs- und Verpachtungseinkünfte für die X-Straße als Werbungskosten u.a. Schuldzinsen in Höhe von ... € durch Zahlungen an die A KG geltend.

In der unpaginierten Akte "XX" des Beklagten findet sich ein Darlehensvertrag der Kläger mit der A KG (Darlehensgeber) datierend auf den 1. März 1999. Darin wurde vereinbart, dass die Darlehensgeberin den Darlehensnehmern ein Darlehen in Höhe von ... DM für die Restrukturierung des Grundstücks X-Straße gewährte. Das Darlehen war vom Tag der Auszahlung an mit 9% p.a. zu verzinsen.