BFH - Urteil vom 20.07.2010
IX R 49/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 942/07

Berücksichtigung von Aufwendungen für ein leerstehendes Gewerbeobjekt sowie Aufwendungen für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz als Werbungskosten; Beweislast für die Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten

BFH, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen IX R 49/09

DRsp Nr. 2010/17127

Berücksichtigung von Aufwendungen für ein leerstehendes Gewerbeobjekt sowie Aufwendungen für den Erwerb einer Privatpilotenlizenz als Werbungskosten; Beweislast für die Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten

Bei der Vermietung von Gewerbeobjekten ist die Einkünfteerzielungsabsicht stets konkret festzustellen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde in den Streitjahren 2002 bis 2005 mit seiner Ehefrau bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einer Tätigkeit als Programmleiter für die Entwicklung, den Aufbau und die Abnahme von Trainingssimulatoren für Piloten bei der E GmbH sowie Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung verschiedener Objekte.