Aufwendungen für die Verkehrspilotenausbildung des Klägers gehören in den Streitjahren zu den beschränkt abzugsfähigen Berufsausbildungskosten des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; auch wenn der Kläger bereits seit 2003 in der Veranstaltungs- und Showtechnik gewerblich tätig war, handelt es sich um eine Erstausbildung.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen des Klägers für seine Berufspilotenausbildung in vollem Umfang als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder lediglich auf 6.000 € begrenzt als Aufwendungen für eine Erstausbildung als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist ledig und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
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