FG Düsseldorf - Urteil vom 18.08.2009
17 K 3411/08 E
Normen:
EStG § 12 Nr. 1; EStG § 33;

Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Kur als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 17 K 3411/08 E

DRsp Nr. 2009/25788

Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Kur als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG

1. Kuraufwendungen können nur dann ausnahmsweise aufgrund eines nachträglich erstellten amtsärztlichen Attests als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn dem Amtsarzt objektive Untersuchungsergebnisse vorgelegt werden, auf Grund derer er die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme im Nachhinein sicher beurteilen kann (Anschluss an Urteil des BFH vom 15. März 2007 III R 28/06, BFH/NV 2007, 1841). 2. Aus dem Attest muss weiterhin - in gleicher Weise wie bei einem vor Kurantritt erstellten - hervorgehen, welche Erkrankungen des Stpfl. eine Kur erforderten und welche Therapien zur Linderung oder Heilung notwendig waren.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1; EStG § 33;

Tatbestand:

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als Steuerberater Einkünfte aus selbstständiger sowie nichtselbstständiger Arbeit.

In der Einkommensteuererklärung für 2003 machten die Kläger Aufwendungen für eine 19-tägige Kur (vom 21.04.2003 bis 10.05.2003) des Klägers in der X-Privatklinik als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend, da die private Krankenversicherung nur einen Teil der Kosten erstattet habe. Die Abrechnung der Versicherung lautete wie folgt: