Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als Steuerberater Einkünfte aus selbstständiger sowie nichtselbstständiger Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung für 2003 machten die Kläger Aufwendungen für eine 19-tägige Kur (vom 21.04.2003 bis 10.05.2003) des Klägers in der X-Privatklinik als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend, da die private Krankenversicherung nur einen Teil der Kosten erstattet habe. Die Abrechnung der Versicherung lautete wie folgt:
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