Streitig ist, ob und in welchem Umfang die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück des Klägers entfallenden Aufwendungen für den Ausbau der Gemeindestraße durch die zuständige Verwaltungsgemeinschaft als Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 S. 1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu berücksichtigen sind.
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