FG München - Urteil vom 24.01.2023
2 K 925/22
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Mitgliedsbeitrag zum Bundeswehrverband bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

FG München, Urteil vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 2 K 925/22

DRsp Nr. 2024/7670

Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Mitgliedsbeitrag zum Bundeswehrverband bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

1. Der Steuerpflichtige muss beim Werbungskostenabzug den erforderlichen wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen dem Mitgliedsbeitrag zum Bundeswehrverband und der im Streitjahr ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Polizist nachweisen. 2. Bei typischen und unmittelbaren Krankheitskosten, insbesondere für die eigene Heilbehandlung, wird sowohl die Außergewöhnlichkeit als auch die tatsächliche Zwangsläufigkeit dem Grunde und de Höhe nach unwiderleglich vermutet. Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2a EStDV ist allerdings der Nachweis für die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für eine Heilkur durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor dem Beginn der Heilmaßnahme, also vor dem Kurantritt, zu erbringen.

Tenor

1. Unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 5. April 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. April 2022 wird die Einkommensteuer 2017 auf ......... € herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.