FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2002
6 K 1410/00
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 6 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 6 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 6 Abs. 2 Satz 3 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz Nr. 7 Satz 2 ;

Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Personalcomputer bei der Berechnung der Einkünfte i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2002 - Aktenzeichen 6 K 1410/00

DRsp Nr. 2002/13667

Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Personalcomputer bei der Berechnung der Einkünfte i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Personalcomputer ist eine griffweise Schätzung des Umfangs der beruflichen und der privaten Nutzung auch bei einer nicht unerheblichen privaten Nutzung zulässig. Die Aufwendungen können jedoch nur über die zeitanteilige AfA berücksichtigt werden. Dies gilt auch für sog. Peripheriegeräte.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 ; EStG § 6 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 6 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 6 Abs. 2 Satz 3 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz Nr. 7 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkünfte der Tochter des Klägers im Streitjahr 1999 über dem Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) lagen.

Die 1979 geborene Tochter des Klägers, ..., befand sich im Jahr 1999 in Ausbildung zur Bankkauffrau bei der Deutschen Bank ... und erhielt eine Ausbildungsvergütung von insgesamt 20.774,-- DM (Bruttoarbeitslohn, s. Lohnsteuerbescheinigung). Im Rahmen der Angaben zu den Einkünften der Tochter wurden für 1999 folgende Werbungskosten geltend gemacht:

Notebook 750,-- DM

Office Programm 349,-- DM

Drucker 799,-- DM

Monitor/Tastatur 290,-- DM

Fachliteratur 932,-- DM

Fachliteratur 215,30 DM

Französischkurs 67,20

Aktentasche 189,-- DM

Fahrtkosten 4.860,88 DM