FG Hamburg - Urteil vom 13.11.2020
2 K 172/11
Normen:
AO § 362 Abs. 2;

Berücksichtigung von Ausbildungskosten zum Verkehrsflugzeugführer als Sonderausgaben

FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2020 - Aktenzeichen 2 K 172/11

DRsp Nr. 2022/6859

Berücksichtigung von Ausbildungskosten zum Verkehrsflugzeugführer als Sonderausgaben

Legt das Finanzamt im Wege der "rechtsschutzgewährenden Auslegung" die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Verlustfeststellungsbescheid in eine Rücknahme des Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid aus, bindet dies das Gericht nicht. Es hat vielmehr jederzeit die Sachurteilsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen.

Normenkette:

AO § 362 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Ausbildungskosten zum Verkehrsflugzeugführer.