FG München - Urteil vom 19.07.2010
7 K 1154/09
Normen:
EStG § 50a Abs. 4 Nr. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 50d Abs. 2 S. 2; DBA-Luxemburg Art. 15 Abs. 3; EG Art. 49; EG Art. 50;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1060

Berücksichtigung von Ausgaben beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG; Bruttobesteuerung

FG München, Urteil vom 19.07.2010 - Aktenzeichen 7 K 1154/09

DRsp Nr. 2010/18713

Berücksichtigung von Ausgaben beim Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG; Bruttobesteuerung

Nimmt der Vergütungsschuldner für die Einräumung von Filmrechten durch eine ausländische Vergütungsgläubigerin den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3, § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. Art. 15 Abs. 3 DBA-Luxemburg nur in Höhe eines Steuersatzes von 5 % der Lizenzgebühren vor, können die von der Vergütungsgläubigerin an die inländischen Inhaber der Filmrechte gezahlten Lizenzgebühren für die Einräumung der an den Vergütungsschuldner weiterlizensierten Rechte nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (hier: zudem Zweifel am Vorliegen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs und an durch die inländische Tätigkeit ausgelösten Betriebsausgaben).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 50a Abs. 4 Nr. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 50d Abs. 2 S. 2; DBA-Luxemburg Art. 15 Abs. 3; EG Art. 49; EG Art. 50;

Tatbestand:

Streitig ist der Abzug von Betriebsausgaben von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG).