FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.09.2014
6 K 1326/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 7 Abs. 4; EStG § 7 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 2;

Berücksichtigung von Bauaufwendungen einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis als nachträgliche Herstellungskosten oder als sofort abziehbare Betriebsausgaben in Zusammenhang mit dem Umbau von Praxis und Labor auf fremdem Grund und Boden

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.09.2014 - Aktenzeichen 6 K 1326/11

DRsp Nr. 2015/5857

Berücksichtigung von Bauaufwendungen einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis als nachträgliche Herstellungskosten oder als sofort abziehbare Betriebsausgaben in Zusammenhang mit dem Umbau von Praxis und Labor auf fremdem Grund und Boden

1. Wird das im Eigentum der Gesellschafter einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis stehende Gebäude, welches im Erdgeschoss der Zahnarztpraxis und im Obergeschoss Wohnzwecken der Gesellschafter dient, umgebaut, indem das innerhäusliche Treppenhaus für die Praxis verwendet wird, ein betrieblich genutztes Nebengebäude sowie eine Außentreppe zur Erreichbarkeit der Wohnräume errichtet werden und somit Praxis- und Wohnräume voneinander abgeschlossen sind, bedingen die Baumaßnahmen eine Erweiterung der Praxis- und Laborräume und deren wesentlich verbesserte Nutzbarkeit, so dass die Bauaufwendungen nicht als sofort abziehbare Sonderbetriebsausgaben, sondern gem. § 255 Abs. 2 HGB als nachträgliche Herstellungskosten zu beurteilen und im Sonderbetriebsvermögen der Gemeinschaftspraxis abzuschreiben sind, soweit sie den betrieblichen Teil des Gebäudes betreffen.