Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen
Streitig ist die Berücksichtigung von Beteiligungseinkünften aus einer GbR für die Jahre 2006 und 2009 (Beteiligungseinkünfte Y. & J. GbR) sowie die Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung (AfA) für ein Vermietungsobjekt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Jahren 2006 bis 2010 (Objekt D.-straße, A.).
Der Kläger wurde für die Jahre 2006 bis 2009 mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 erfolgten Einzelveranlagungen. Der Kläger erzielte in den Streitjahren unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
1. a) b) 2. a) b) 3.
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