Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig sind die Berücksichtigung von Betreuungskosten und Verpflegungsaufwendungen für die Kinder des Klägers sowie die Anwendung des Splittingtarifs zu Gunsten des Klägers als alleinerziehender Vater.
Der Kläger war im Streitjahr 2011 als Steuerberater tätig und erzielte Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 151.734,-- EUR. Zu seinem Haushalt als alleinerziehender Vater gehörten seine Kinder A., geboren am 11. Februar 1999, und H., geboren am 13. April 2001. Der Kläger machte Aufwendungen für Ferienreisen sowie eine Schulfahrt der Kinder als Betreuungskosten geltend. Ferner begehrte er den Abzug von Entgelten für ihre Schulverpflegung als haushaltsnahe Dienstleistung. Der Beklagte folgte dem nicht.
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