FG Sachsen - Urteil vom 16.01.2020
6 K 1736/17
Normen:
AO § 171 Abs. 5; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370;

Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Vorsteuern eines Gewerbes als Berater im Immobilienbereich

FG Sachsen, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 6 K 1736/17

DRsp Nr. 2020/18016

Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Vorsteuern eines Gewerbes als Berater im Immobilienbereich

Tenor

1.

Die Bescheide über Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2007 und 2008, alle vom 5. September 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 2017, werden dahingehend geändert, dass Betriebsausgaben für 2007 in Höhe von insgesamt 205.818,33 EUR und für 2008 in Höhe von insgesamt 114.150,75 EUR sowie Vorsteuern für 2007 von 33.488,18 EUR und Vorsteuern für 2008 in Höhe von 19.183,33 EUR berücksichtigt werden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 26 % dem Kläger und zu 74 % dem Beklagten auferlegt.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 5; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370;

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Vorsteuern.