FG Sachsen - Urteil vom 04.05.2007
1 K 1676/05
Normen:
EStG (1999) § 33a Abs. 2 S. 1, 2 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4, 5 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 Buchst.a ;
Fundstellen:
EFG 2009, 742

Berücksichtigung von Bring- und Abholfahrten der Eltern bei der Ermittlung der für den Ausbildungsfreibetrag relevanten Einkünfte und Bezüge des auswärts untergebrachten Kindes

FG Sachsen, Urteil vom 04.05.2007 - Aktenzeichen 1 K 1676/05

DRsp Nr. 2007/16924

Berücksichtigung von Bring- und Abholfahrten der Eltern bei der Ermittlung der für den Ausbildungsfreibetrag relevanten Einkünfte und Bezüge des auswärts untergebrachten Kindes

Aufwendungen für Familienheimfahrten des zur Berufsausbildung auswärts untergebrachten Kindes können auch dann bei der Ermittlung der für die Kürzung des Ausbildungsfreibetrags relevanten "Einkünfte und Bezüge" des Kindes in Höhe der Kilometerpauschale als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Eltern das Kind mit ihrem Auto an den Wochenenden jeweils am Ausbildungsort abgeholt und nach dem Wochenende wieder an den Ausbildungsort zurückgefahren haben; insoweit ist unerheblich, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat (Ausführungen zur Nutzungsüberlassung i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Buchst. a EStG 1999).

Normenkette:

EStG (1999) § 33a Abs. 2 S. 1, 2 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4, 5 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 Buchst.a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des verbleibenden Ausbildungsfreibetrages für das Kind M. nach Berücksichtigung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes gemäß § 33 a Abs. 2 Satz 2 EStG.